Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vorbemerkung

Die nachstehend dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteile. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Widersprechen sich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen des Käufers nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Bedingungenverpflichtet den Käufer zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind diese Bedingungen auch wirksam, wenn sich der Verkäufer – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie bezieht.

II. Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebot

a) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Die Annahme aller Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des Verkäufers. Hat der Verkäufer die Nichtbe -lieferung nicht zu vertreten, so kann er vom Vertrag zurücktreten.

b) Aufträge und Abmachungen jeder Art, auch diejenigen der Vertreter, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer innerhalb von 3 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferungen stillschweigend ausgeführt wurden.

2. Lieferfristen

a) Bei den vom Verkäufer bestätigten Lieferterminen handelt es sich um annähernde Abgangstermine für die Ware, die aber nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich schriftlichvereinbart werden.

b) Der Käufer kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und der vereinbarte Liefertermin überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und in der Regel mindestens 4 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen Pflichtverletzung ist der Höhe nach auf den Wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.

c) Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen u.a.m. –, berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, können der Verkäufer und der Käufer, auch wegen eines noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurücktreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.

d) Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gehen nicht zu unseren Lasten. Dies gilt insbesondere, wenn er für behördliche Genehmigungen, die Erfüllung behördlicher Auflagen, Herstellung von Fundamenten, die Klärung von technischen Einzelheiten und die ordnungsgemäße Baustellenzufahrt sowie Anzahlungen zu sorgen hat.

3. Preise

a) Unsere Preise sind Nettopreise, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt.

b) Frankopreise gelten nur für den Bezug von vollen Ladungen von mindestens 25 t im offenen Waggon oder mindestens 20 t im Lastzug. Bei Lieferung mit Solofahrzeugen oder nur teilbeladenen Transportmitteln werden Zuschläge in Rechnung gestellt.

c) Die Preise und Lieferungen frei Baustelle gelten unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Bei Nichteinhalten der unter 4. e) geregelten Ladezeiten bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, die Standzeit zuberechnen. Die Kosten etwaiger Zwischentransporte, Umladekosten sowie ein Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden dem Käufer getrennt berechnet.

d) Sonstige sich nach Vertragsabschluss ergebende Faktoren, die zu einer Änderung der Berechnungsgrundlagen führen, wie beispielsweise höhere Lohn- und Materialkosten, eine Erhöhung der Mehrwertsteuer oder sonstige Umstände berechtigen den Verkäufer zu einer angemessenen Preisanpassung. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt und die Leistung des Verkäufers innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Kommt es in den letztgenannten Fällen nach Ablauf der vier Monate zu einer Preisanpassung, so kann der Verbraucher von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Anpassung die Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten seit Vertragsabschluss nicht nur unerheblich überschreitet.

e) Werden Festpreise vereinbart, so behält sich der Verkäufer vor, für Lieferungen, welche später als sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, die Preise um inzwischen eingetretene Lohn- und Materialkostensteigerungen anzuheben. Frachtänderungen, welche zwischen Vertragsabschluss und Lieferung infolge von Veränderungen der offiziellen LKW-, Waggon- oder Schiffsfrachten eintreten, gehen, auch bei Festpreisvereinbarungen, zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für gesetzliche Kleinwasserzuschläge bei Schiffs- bzw. Schiffszwischentransporten. Ergänzend ist lit. f ) Satz 2 zu beachten.

f) Mitgelieferte Transportverpackungen werden nach Maßgabe der Gesetze zurückgenommen; die Rücknahme umfasst nicht den Ersatz der Kosten der Rücklieferung durch den Kunden.

g) Die auf der Abgangsstation oder den Werken des Verkäufers ermittelten Mengen bzw. die durch beeidigte Wäger festgestellten Gewichte sind für die Berechnung maßgebend. Für unsere Schüttgüter ist das bei der Verwiegung im Werk festgestellte Gewicht maßgebend.

4. Lieferbedingungen

a) Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werk.

b) Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl für Lieferungen „Ab-Werk“ als auch bei „Frei-Bau“-Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet.

c) Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers; die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, die Bahn, die Post oder mit Verladung zum Zwecke der Auslieferung bzw. bei Selbstabholung mit der Übergabe auf den Käufer über. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Frankopreisen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung.

d) Bei einem Verkauf ab Werk platziert der Verkäufer die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäufer erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

e) Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, so erfolgt sie nur insoweit, als die Zufahrtsverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladung erlauben. Das Abladen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch bauseitig gestelltes Personal zu erfolgen und darf die Zeitdauer von 1,5 Stunden nach Anfuhr nicht überschreiten.

f) Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf eine zusätzliche Produktion von kleineren Mehrmengen besteht kein Anspruch.

5. Gewährleistung und Schadensersatz

Muster sind Durchschnittsmuster; Rezepte sind unverbindlich. Analyseangaben sind auch bezüglich Höchst- und Mindestgrenzen nur als ungefähr anzusehen. Im Laufe der Zeit eintretende Farbabweichung und Verblassungen der Ware aufgrund von Witterungseinflüssen sind technisch unvermeidbar und warentypisch. Sie entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

a) Liegt ein Kaufvertrag oder ein nach den für den Kaufvertrag geltenden Vorschriften zu behandelnder Vertrag, bei dem der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, vor, so gelten die nachfolgenden Regeln:

aa) Der Käufer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen.

bb) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf mit der Einschränkung, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Höhe nach auf den Rechnungswert beschränkt ist, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.

cc) Farbabweichungen gegenüber den im Prospekt und auf Mustertafeln/Exponaten gezeigten Mustern müssen vorbehalten bleiben. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

dd) Bei der Lieferung von Betonwaren aller Art werden für die Behandlung insbesondere von Ausblühungen, Farbunterschieden, Rissen, Maßtoleranzen und Bruch die „Technischen Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“, herausgegeben vom Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie e.V., Bonn, Fassung Januar 1999, als Vertragsbestandteil vereinbart. Ein Exemplar der Technischen Hinweise wird dem Vertragspartner auf Wunsch überlassen.

b) Liegt ein Kaufvertrag oder ein nach den für den Kaufvertrag geltenden Vorschriften zu behandelnder Vertrag, auf den die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht anzuwenden sind, vor, so gelten die nachfolgenden Regeln:

aa) Der Verkäufer leistet für die Einhaltung der DIN-Vorschriften sowie für die Übereinstimmung der gelieferten Waren mit sonstigen vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen Gewähr. Die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 443 BGB ist damit jedoch nicht verbunden. Sonstige Aussagen in Prospekten, sonstige Werbeaussagen, Beratungen etc. sind nicht geeignet, bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu begründen. Dies gilt auch, wenn es sich um Aussagen Dritter handelt. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Farbabweichungen gegenüberden im Prospekt und auf Mustertafeln/Exponaten gezeigten Mustern müssen vorbehalten bleiben. Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

bb) Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach der Lieferung unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und, soweit erforderlich, Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nachAnkunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen abEingang schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Bei Beförderung durch werkseigene Lastkraftwagen des Verkäufers oder solche des gewerblichen Güterfernverkehrs sind die festgestellten Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Bei Bahntransporten einschließlich Transporten auf bahneigenen LKW müssen Transportschäden und Verluste zu ihrer Anerkennung durch eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme einschl. Bescheinigung der Bruchschäden und Fehlmengen auf dem Frachtbrief festgestellt werden. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt der Zustand des Vertragsgegenstandes als genehmigt, Sachmängelansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden.

cc) Bruch in handelsüblichen Grenzen gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

dd) Auch im Falle eines Mangels ist der Käufer verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen, insbesondere sind die Beförderungsmittel Waggon und Schiff unter allen Umständen auszuladen. Die Ware ist sachgemäß zu lagern und nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers hin zurückzusenden.

ee) Bei der Lieferung von Betonwaren aller Art werden für die Behandlung insbesondere von Ausblühungen, Farbunterschieden, Rissen, Maßtoleranzen und Bruch die „Technischen Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton“, herausgegeben vom Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie e.V., Bonn, Fassung Januar 1999, als Vertragsbestandteil vereinbart. Ein Exemplar der Technischen Hinweise wird dem Vertragspartner auf Wunsch überlassen.

ff) Der Verkäufer leistet für die Dauer von einem Jahr ab Ablieferung die Gewähr gemäß den nachfolgenden Regelungen. Eine längere Gewährleistungsfrist gilt nur, wenn uns der Käufer die zwingende Geltung einer längeren Frist nachweist. Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnung und Konstruktion des Käufers, soweit Mängel auf diesen Angaben beruhen.

gg) Mängel werden nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen Pflichtverletzung ist der Höhe nach auf den Wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käuferbeweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeder Art gegen uns.

hh) Falls die Nacherfüllung durch den Verkäufer im Sinne des § 440 BGB fehlschlägt, kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz gegen den Verkäufer wegen Pflichtverletzung sind der Höhe nach auf den Wert der Rechnungssumme beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.

ii) Nimmt der Käufer den Verkäufer aufgrund eines Sachmangels gemäß den §§ 478 ff. BGB in Anspruch, so ist der Anspruch auf Schadensersatz auf die Höhe der Differenz des Wertes der mangelfreien Sache zur mangelhaften Sache beschränkt, es sei denn, der Käufer beweist, dass der Verkäufer mindestens grobfahrlässig gehandelt hat oder dass ein Personenschaden eingetreten ist.

c) Wenn wir oder unsere Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in anderem Zusammenhang Rat oder Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haften wir dafür nur dann, wenn wir hierfür ein besonderes Entgelt nach den maßgebenden Gebührenordnungen vereinbart haben.

d) Bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu, jedoch ist der Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach auf den Rechnungswert beschränkt, es sei denn, ein Personenschaden ist eingetreten oder der Käufer beweist, dass der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.

6. Zahlung

a) Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum, werden 2 % Skonto auf den skontoberechtigten Betrag gewährt, sofern ältere Rechnungen nicht mehr offen stehen. Bei Zahlung durch das Bankabbuchungsverfahren gewährt der Verkäufer 3 % Skonto vom Warenwert plus gesetzlicher Mehrwertsteuer. Erfüllungsort für Zahlungen ist Mülheim-Kärlich. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Zahlungsverzug.

b) Gegen die Ansprüche des Verkäufers aus diesem Vertrag ist eine Aufrechnung des Käufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers.

c) Eingehende Zahlungen werden nach Wahl des Verkäufers zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeit verwendet.

d) Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Bei Verschlechterung derZahlungsfähigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort ausdem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.

e) Rechnungen des Verkäufers gelten, wenn es sich beim Käufer um einen Kaufmann handelt, als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

f) Die Verkäufer und Vertreter des Verkäufers haben keine Inkassovollmacht.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsbeziehung, auch künftiger Forderungen, im Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch bei Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten des Käufers sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf Verlangen des Verkäufers hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist vondem Käufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an den Verkäufer ab und willigt in die Auszahlung an den Verkäufer ein.

b) Der Käufer ist stets widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, das Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten oder bei Einbau tritt der Käufer hiermit schon jetzt, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsbeziehung, die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche und eines etwaigen Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe des Rechnungswertes der Lieferungen des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt und ist hinsichtlich der eingenommenen Gelder Treuhänder des Verkäufers. Das Recht des Verkäufers auf Einziehung bleibt davon unberührt. Er wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechts.

c) Wird das Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder umgebildet, so wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Umbildung für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB – jedoch ohne Gewähr – vorgenommen. Der Verkäufer erwirbt infolgedessen das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten. Der Käufer bzw. der jeweilige Besitzer verwahrt die Ware für den Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern bei Weitergabe der Ware solche Vereinbarungen zu treffen, die es gewährleisten, dass der Verkäufer trotz mehrfacher Weitergabe der Ware Eigentümer derselben bleibt. Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfen für den Verkäufer aus der Be- oder Verarbeitung nicht erwachsen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen durch den Käufer, erwirbt der Verkäufer Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Soweit der Verkäufer durch dieVerbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit einer ihm gehörigen Sache das Alleineigentum erwirbt, überträgt er bereits jetzt zur Sicherung unserer Forderungen sein Eigentumsrecht in dem Verhältnisdes Wertes der Ware des Verkäufers zum Wert der anderen Sache. Er verwahrt die Sache unentgeltlich für denVerkäufer.

d) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück des Käufers eingebaut, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware und alle Nebenrechte an den Verkäufer ab.

e) Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von dem Verkäufer gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist der Käufer verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an den Verkäufer abzutreten, der dem Rechnungswert seiner Lieferung entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Käufers gegen seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Käufer schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an den Verkäufer ab. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen beim Drittschuldner direkt einzuziehen.

f) Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch den Käufer, wie Verpfändung, Sicherheitsabtretung und Übereignung unseres Vorbehaltseigentums. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zubenachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Gegenstände und Forderungen, wie z. B. Pfändungen oder jede andere Art einer Beeinträchtigung des Eigentums, erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.

g) Bei Zahlungsverzug ist der Käufer zur Herausgabe der im Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände an den Verkäufer verpflichtet. Darüber hinaus ist er auf Verlangen verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch den Verkäufer benötigt werden.

h) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung seine Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Rückübertragungen vorzunehmen. Die Auswahl der rückzuübertragenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer.

8. Vertragsverletzungen des Käufers, sonstige Leistungspflichten, Sicherheitsleistung und Gefähr dung der Leistung des Verkäufers

a) Kommt der Käufer mit der An-/Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Ware oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, Auslagerungs- und Umlagerungskosten, Stillstandskosten etc., zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadensnach. Bei vereinbarten Teilzahlungen gilt die Rücknahme der Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt als Rücktritt.

b) Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und -einstellung, bei Ratenzahlung auch der Verzug des Käufers mit der Zahlung einer Rate, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignungen von Umlaufvermögen etc., werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Käufers offensichtlichist.

9. Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Als Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Koblenz vereinbart.

b) Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des  Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

c) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder individuelle Vereinbarung wegfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.

11. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

Die Bisotherm GmbH beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter dem folgenden Link erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE.

12. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt sind wir von unseren Liefer- und Leistungspflichten befreit. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Es gilt auch, wenn Unterlieferanten oder mit uns im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen sind.

Bisotherm GmbH, 56214 Mülheim-Kärlich, November 2021